Satzung
Vorwort
Die ISPPM ist ein interdisziplinärer Zusammenschluss von Menschen, die sich der Prägsamkeit und Verletzlichkeit des Menschen insbesondere von der Zeit vor der Zeugung bis zur frühen nachgeburtlichen Lebensphase und frühen Kindheit bewusst sind. Darum befasst sich die ISPPM mit der besonderen Bedeutung einer achtsamen Vorbereitung auf das Kind sowie einer Schwangerschafts- und Geburtskultur national und international, wie sie sich in Jahrhunderten im interkulturellen, kulturhistorischen und wissenschaftlichen Kontext entwickelt hat.
Die Mitglieder der ISPPM stellen sich der Herausforderung, das Wissen um die frühen Prägefaktoren für die menschlichen Nachkommen in die Gesellschaft hineinzutragen, indem sie…
- auf Erfahrungswissen und therapeutische Praxis bezogene Forschung der Pränatalpsychologie, Geburtswissenschaften, Pränatalmedizin und verwandte Gebiete hinweisen und diese würdigen,
- Forschungswissen verbreiten helfen aus den Gebieten Anthropologie, Biologie, Frauenheilkunde, Geburtshilfe, Geburtsvorbereitung, Genetik, Hebammenkunst, Kinderheilkunde, Neonatologie, Neurobiologie, Pädagogik, Philosophie, prä- und perinatale Medizin, prä- und perinatale Psychotraumatologie, Psychiatrie und Kinderpsychiatrie, Psychologie, Psychoanalyse und Psychotherapie, Psychosomatik und anderen Fächern,
- durch Arbeitstagungen, Symposien und Kongresse den berufsgruppenübergreifenden Dialog fördern und den internationalen Austausch suchen und pflegen,
- den Dialog zu solchen Berufsgruppen suchen und pflegen, die in der Schwangerschaft, bei der Geburtshilfe und in der frühesten Kindheit in besonderer Weise Verantwortung tragen,
- die „Charta der Rechte des Kindes vor, während und nach der Geburt“ verbreiten,
- in gesellschaftliche Strukturen hineinwirken, z. B. durch Öffentlichkeitsarbeit, Entwicklung von Curricula und Studiengängen für Schulen, Aus- und Fort- und Weiterbildungen,
- sich mit nationalen und internationalen Entwicklungen in der Geburtshilfe befassen und dazu durch geeignete Mittel Stellung beziehen,
- Offenheit in Bezug auf wissenschaftliche, erfahrungsorientierte und kooperative Interdisziplinarität pflegen,
- ihre internationalen Mitglieder zur Gründung eigenständiger nationaler Organisationen ermutigen,
- Öffentlichkeitsarbeit durch Tagungen und Publikationen, Fachbeiträge, Pressearbeit durch Pressemitteilungen, Interviews und Berichte in Fachzeitschriften oder anderen Medien betreiben.
Um diese Aufgaben erfüllen zu können, gründet sich am 07. März 2010 mit Wirkung zum 31.10.2010 der Verein ISPPM, in der Tradition der 1972 in Wien gegründeten ISPP und beschließt folgende Satzung…
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „ International Society for Pre- and Perinatal Psychology and Medicine e.V.“. Im weiteren Text Verwendung der Abkürzung ISPPM.
2. Der Sitz des Vereins ist Heidelberg.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heidelberg eingetragen werden.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Ziele und Zwecke des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein- nützige Zwecke i. S. des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung §§ 51ff.
§ 2.1 Ziele
a) Einen wissenschaftlichen und humanitären Ansatz zur menschlichen Entwicklung zu fördern, die als Kontinuum von der Zeit vor der Zeugung bis zu den vorgeburtlichen, geburt- lichen und nachgeburtlichen Lebensphasen verstanden wird,
b) die untrennbare Einheit des Menschen zu betonen, die stets sämtliche biologischen, psychologischen, geistig-seelischen sowie sozialen Aspekte des Lebens umfasst,
c) Forschung zur Stärkung prä- und perinataler Gesundheit zu unterstützen, dieses Forschungswissen zu sammeln, zu dokumentieren und zu veröffentlichen sowie in verwandten Wissenszweigen zu fördern und zu unterstützen,
d) ausgehend von diesem Wissen, ganzheitliche Konzepte der primären Prävention zu entwickeln und in die Gesellschaft, insbesondere in die Berufsfelder der in der Satzung benannten Fachgebiete hineinzutragen bzw. die Anwendung dort zu fördern, zu unterstützen und zu begleiten.
§ 2.2 Die Zwecke des Vereins werden umgesetzt insbesondere durch
a) Durchführung nationaler und internationaler Tagungen und Kongresse zu Themen der Geburtskultur, der Geburtswissen- schaften, der prä- und perinatalen Psychologie und Medizin in Forschung und Praxis,
b) Öffentlichkeits- und Pressearbeit, Vorträge, Symposien und Publikationen,
c) Vernetzung und Kooperation, national und international, mit Fachleuten und Fachorganisationen,
d) Unterstützung bei der Gründung nationaler Organisationen mit gleicher Zwecksetzung,
e) Initiierung und Begleitung von Forschungsvorhaben auf nationaler und internationaler Ebene,
f) Entwicklung und Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mit- glieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Mitglied kann eine Juristische Person, z. B. eine nationale oder internationale Vereinigungen werden. Diese wird mit Stimmrecht vertreten durch eine von dieser Vereinigung entsandte Person, wenn diese eine rechtswirksam schriftliche Vollmacht vorlegt.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt.
- Mitgliedschaften können durch Vorstandsbeschluss ruhen oder durch Ausschluss beendet werden. Gründe können sein: Verletzung der Vereinsziele, Verletzung berufsethischer Richtlinien oder Nichtzahlung des Jahres- beitrages in zwei aufeinander folgenden Jahren, nach vorher- iger Mahnung und Anhörung. Dieses muss dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
- Ein Austritt muss schriftlich mit einer Frist von 1 Monat zum Schluss eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied bleibt zur Zahlung des Jahresbeitrages bis zum Schluss des Geschäftsjahres verpflichtet.
- Aktives und passives Wahlrecht sind an Mitgliedschaft und Beitragszahlungen gebunden.
- Die ISPPM kann Mitglied – auch auf Gegenseitigkeit – bei einer anderen nationalen oder internationalen Organisation entsprechender Zielsetzung werden.
§ 5 Beiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beitragszahlungen werden jährlich im 1. Quartal des Geschäftsjahres per Bankeinzug vorgenommen oder durch Dauerauftrag ausgeführt. Mitgliedsbei- träge werden im Jahr des Eintritts in die ISPPM nach Quartalen berechnet. Stiftungen und zweckfreie Geld- und Sachspenden sind dem Verein jederzeit willkommen. Auf Antrag kann der Mindestbeitrag für Studierende, Auszubildende, Wehrpflichtige, Alleinerziehende, Arbeitslose und Rentner/ Pensionäre durch Vorstandsbeschluss ermäßigt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Der Erweiterte Vorstand
- Der wissenschaftliche Beirat
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 7.1 Aufgaben der Mitgliederversammlung – Ladung und Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung umfasst alle Einzelmitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins, sowie entsandte Personen, die eine Vereinigung mit Stimmrecht vertreten. Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal an einem vom Vorstand zu bestimmenden Tag statt. Der Vorstand ist in der Wahl des Versammlungsortes der Mitgliederversammlung innerhalb Deutschlands frei. Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über alle die ISPPM betreffende Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Entgegennahme des Kassenberichtes
- Entgegennahme der Berichte von Vorstandsmitgliedern und Mitgliedern des Erweiterten Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Vorschlagsrecht für Vereinsämter und Aufgaben
- Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Mitglieder des Erweiterten Vorstandes
- Vorschlagsrecht und Wahl der zwei Kassenprüfer
- Vorschlagsrecht zur Ernennung von Ehrenmitgliedern und für die Vergabe von Preisen
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufung erfolgt per Textform. Die Textform eröffnet die Möglichkeit mittels Brief, E-Mail (ohne elektronische Signatur) und per Fax einzuladen. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter/ die Versammlungsleiterin kann Gäste zulassen. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Zur Gültigkeit eines Beschlusses genügt, sofern die Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorschreiben, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen behandelt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jede Vertreterin/ jeder Vertreter einer juristischen Person oder einer internationalen Vereinigung hat eine Stimme. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Präsidentin/ dem Präsidenten, der Schriftführerin/ dem Schriftführer und der Protokollführerin/ dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 7.2 Wahlen
Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt in offener Abstimmung durch Handzeichen. Geheime Abstimmung oder Wahl haben zu erfolgen, wenn dies von einem Mitglied verlangt wird.
§ 7.3 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Die Einberufung erfolgt, wenn der Vorstand dies beschließt, oder wenn mindestens 25% der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.
§ 8 Der Vorstand
Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand besteht aus:
1. Der 1. Vorsitzenden/ dem 1. Vorsitzenden mit dem Titel Präsidentin/ Präsident
2. und 3. zwei stellvertretenden Vorsitzenden mit der Bezeichnung Vizepräsidentin/ Vizepräsident
4. der Schatzmeisterin/ dem Schatzmeister
5. der Schriftführerin/ dem Schriftführer
6. der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden des Erweiterten Vorstandes
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt jeweils 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Aufgaben des Vorstandes:
- Koordinierung, Durchführung und Delegation von Vereinsaktivitäten,
- Verwaltung des Vereins und des Vereinsvermögens,
- Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung sowie des Jahresabschlusses und des Haushaltsplanes für das folgende Jahr, Wahlen, Beschlüsse, Berichte, Planungen,
- Entscheidung über die Aufnahmen von Mitgliedern, juristischen Personen, internationalen Vertretern (§ 4) und Assoziierten Gesellschaften,
- Vertretung des Vereins nach außen,
- Vorschlagen von Vorstandsmitgliedern vor Wahlen,
- Entscheidung über Beitragsermäßigungen (§ 5),
- Der Vorstand kann zeitlich befristet sachkundige Ausschüsse für besondere Projekte wie z. B. Funding, Kongress- oder Tagungsarbeit ins Leben rufen und Sprecherinnen/ Sprecher kommissarisch benennen,
- Öffentlichkeits- und Pressearbeit.
- Beschlussfassungen können in Vorstandssitzungen und Telefonkonferenzen gefasst werden.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsident- en/ der Präsidentin. Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Aufwandsentschädigungen (z. B. Reisekosten und Kongress-Beiträge) können im Rahmen des rechtlich und steuerrechtlich Zulässigen gegen Beleg gewährt werden. Die Vereins- und Organämter (insbesondere Vorstand und erweiterter Vorstand) werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Nach Beschluss des Vorstandes können Vereinstätigkeiten von ehrenamtlich tätigen Mitgliedern der Organe des Vereins oder anderer Personen, die nebenberuflich im gemeinnützigen Bereich des Vereins tätig werden, – vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten – auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrages für ihre Tätigkeit Vergütungen erhalten, die jedoch unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der Tätigkeit der Höhe nach angemessen sein müssen und die auch die jeweils geltenden gesetzlichen (insbesondere gemeinnützlichkeitsrechtlichen, einkommens- und lohnsteuerrechtlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen) Bestimmungen beachten. Der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen ist nur gegen Nachweis möglich, wobei auch pauschale Zahlungen den tatsächlich entstehenden Aufwand offensichtlich nicht überschreiten. Die Einladung zu Vorstandssitzungen (auch Telefonkonferenzen) erfolgt durch die Präsidentin/ den Präsidenten unter Angabe der Tages- ordnung mit einer Frist von 10 Tagen. In Einzelfällen kann die Ladungsfrist abgekürzt werden. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorstand (§ 8). Jeweils 2 Mitglieder des Vorstand- es vertreten gemeinsam den Verein. Hierbei müssen die Präsidentin/ der Präsident bzw. eine Vizepräsidentin/ ein Vizepräsident beteiligt sein.
§ 9 Erweiterter Vorstand
Die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt. Jedes Mitglied des Erweiterten Vorstandes wird mit der Verantwortung für einen konkreten Aufgabenbereich betraut. Er/sie arbeitet zum einen eigenverantwortlich und führt sein/ihr Amt in wechselseitiger kooperativer Absprache mit dem Vorstand. Falls der jeweilige Arbeitsbereich durch eine Arbeitsgruppe betreut wird, fungiert das Mitglied des Erweiterten Vorstandes als Sprecher/ Sprecherin der AG. Folgende Aufgaben können insbesondere durch den Erweiterten Vorstand übernommen werden:
- Die unter § 2.1 d) genannten Ziele in die Gesellschaft hineinzutragen
- Vernetzung bzw. Verbindungen zu wichtigen Berufsgruppen herstellen und pflegen, wie Hebammen, Gynäkologen, Neonatologen, Osteopathen, Psychotherapeuten und zu anderen wichtigen Berufsgruppen
- Regionale, nationale und internationale Kongress- oder Tagungsarbeit
- Öffentlichkeits- und Pressearbeit
- Unterstützung bei der Geschäftsführung
- Funding
- Mitgliederpflege und –werbung
- Internetauftritt pflegen
- Kontakt zur jeweiligen nationalen Organisation (siehe § 11)
- Übersetzungsarbeit
Jedes Mitglied des Erweiterten Vorstandes berichtet schriftlich oder mündlich der Mitgliederversammlung von geplanten und durchgeführten Aktivitäten des von ihm verantworteten Arbeits- bereiches. Der Erweiterte Vorstand trifft sich in der Regel jährlich. Nach Verabredung können Telefonkonferenzen stattfinden. Der Erweiterte Vorstand kann Beschlüsse fassen im Rahmen seiner Aufgaben. Aufwandsentschädigungen und Fahrtkostenerstattungen für Mitglieder des Erweiterten Vorstandes regelt eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung. Werden Mitglieder des Erweiterten Vorstandes mit der Geschäftsführung des Vereins betraut, kann mit diesen oder ihnen zuarbeitenden Personen ein Arbeitsverhältnis begründet werden. Die Mitglieder des Vorstandes (siehe § 8) sind auch Mitglieder des Erweiterten Vorstandes.
§ 10 Der Wissenschaftliche Beirat
Der Vorstand benennt Fachpersonen im In- und Ausland aufgrund bestimmter Qualifikationen als Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates. Der Wissenschaftliche Beirat berät die ISPPM bei der Erreichung ihrer Ziele und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
§ 11 Internationalität
Die Mitgliedschaft ist offen für Menschen aller Nationen. Weil die ISPPM sich mit grundsätzlichen Themen des prä-, peri- und postnatalen Kontinuums befasst, die weltweit von Bedeutung sind, pflegen ihre Mitglieder den internationalen Austausch. Ein Austausch findet zwischen Mitgliedern und Organisationen statt, die den Zielen der ISPPM verbunden sind. Alle Organe der ISPPM können international zusammengesetzte Arbeitsgruppen mit bestimmten Aufgaben initiieren. Diese Arbeitsgruppen berichten über ihre Projekte bei den regelmäßig stattfindenden internationalen Kongressen. Kosten zur Beteiligung auf internationaler Ebene tragen die jeweiligen nationalen Organisationen/ Mitglieder. Nationale Organisationen, die mit mindestens 10 Mitgliedern in der ISPPM vertreten sind, oder als Institution Mitglied in der ISPPM sind, haben das Recht, ein Mitglied (mit Stimmrecht) als ihre Vertreterin/ ihren Vertreter in den Erweiterten Vorstand zu entsenden.
§ 12 International Educational Committee (IEC) -Internationales Komitee für Aus- Fort- und Weiterbildung.
Das International Educational Committee ist eine besondere Arbeitsgruppe der ISPPM im Sinne des Erweiterten Vorstandes, § 9. Das IEC wird durch den Erweiterten Vorstand ernannt und abberufen. Aufgabe dieses Gremiums ist die Entwicklung eines Curriculums im Bereich der pränatalen Psychologie und Medizin, die Akkreditierung und Zertifizierung von Aus- und Fortbildungen, und die Impulsgebung in diesen Bereichen. Das IEC berichtet dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.
§ 13 Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie dürfen dem Vorstand und dem Erweiterten Vorstand nicht angehören. Unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig. Kassenprüfer können direkt bei der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und gewählt werden.
§ 14 Satzungsänderung
Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung, durch die eine Satzungsänderung erfolgen soll, ist die Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ist eine Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung vorgesehen, so ist diese den Mitgliedern mit der Einladung im Wortlaut schriftlich mitzuteilen.
§ 15 Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes fristgerecht einberufen worden ist. Die Versammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen behandelt. Bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Kinderschutzbund e.V., Schöneberger Str. 15, 10963 Berlin oder deren Rechtsnachfolgerin mit der Verpflichtung, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung zu stellen.
§ 16 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversamm- lung am 7.3.2010 in Alfter bei Bonn beschlossen und tritt mit Wirkung zum 31.10.2010 und nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Beschlossen in Alfter am 7.3.2010, geändert am 21.10.2011