HILFETELEFON SCHWIERIGE GEBURT: 0228 9295 9970

HILFETELEFON SCHWIERIGE GEBURT:
0228 9295 9970

Satzung ISPPM e.V. (14.10.2022)

Vorwort

Die ISPPM ist ein inter­dis­zi­pli­nä­rer Zusam­men­schluss von Men­schen, die sich der Präg­sam­keit und Ver­letz­lich­keit des Men­schen ins­be­son­de­re von der Zeit vor der Zeu­gung bis zur frü­hen nach­ge­burt­li­chen Lebens­pha­se und frü­hen Kind­heit bewusst sind. Dar­um befasst sich die ISPPM mit der beson­de­ren Bedeu­tung einer acht­sa­men Vor­be­rei­tung auf das Kind sowie einer Schwan­ger­schafts- und Geburts­kul­tur natio­nal und inter­na­tio­nal, wie sie sich in Jahr­hun­der­ten im inter­kul­tu­rel­len, kul­tur­his­to­ri­schen und wis­sen­schaft­li­chen Kon­text ent­wi­ckelt hat.  

Die Mit­glie­der der ISPPM stel­len sich der Her­aus­for­de­rung, das Wis­sen um die frü­hen Prä­ge­fak­to­ren für die mensch­li­chen Nach­kom­men in die Gesell­schaft hin­ein­zu­tra­gen, indem sie… 

auf Erfah­rungs­wis­sen und the­ra­peu­ti­sche Pra­xis bezo­ge­ne For­schung der Prä­na­tal­psy­cho­lo­gie, Geburts­wis­sen­schaf­ten, Prä­na­tal­me­di­zin und ver­wand­te Gebie­te hin­wei­sen und die­se wür­di­gen, 

For­schungs­wis­sen ver­brei­ten hel­fen aus den Gebie­ten Anthro­po­lo­gie, Bio­lo­gie, Frau­en­heil­kun­de, Geburts­hil­fe, Geburts­vor­be­rei­tung, Gene­tik, Heb­am­men­kunst, Kin­der­heil­kun­de, Neo­na­to­lo­gie, Neu­ro­bio­lo­gie, Päd­ago­gik, Phi­lo­so­phie, prä- und peri­na­ta­le Medi­zin, prä- und peri­na­ta­le Psy­cho­trau­ma­to­lo­gie, Psych­ia­trie und Kin­der­psych­ia­trie, Psy­cho­lo­gie, Psy­cho­ana­ly­se und Psy­cho­the­ra­pie, Psy­cho­so­ma­tik und ande­ren Fächern, 

durch Arbeits­ta­gun­gen, Sym­po­si­en und Kon­gres­se den berufs­grup­pen­über­grei­fen­den Dia­log för­dern und den inter­na­tio­na­len Aus­tausch suchen und pfle­gen, den Dia­log zu sol­chen Berufs­grup­pen suchen und pfle­gen, die in der Schwan­ger­schaft, bei der Geburts­hil­fe und in der frü­hes­ten Kind­heit in beson­de­rer Wei­se Ver­ant­wor­tung tra­gen,

die „Char­ta der Rech­te des Kin­des vor, wäh­rend und nach der Geburt“ ver­brei­ten,

in gesell­schaft­li­che Struk­tu­ren hin­ein­wir­ken, z. B. durch Öffent­lich­keits­ar­beit, Ent­wick­lung von Cur­ri­cu­la und Stu­di­en­gän­gen für Schu­len, Aus- und Fort- und Wei­ter­bil­dun­gen,

sich mit natio­na­len und inter­na­tio­na­len Ent­wick­lun­gen in der Geburts­hil­fe befas­sen und dazu durch geeig­ne­te Mit­tel Stel­lung bezie­hen,

Offen­heit in Bezug auf wis­sen­schaft­li­che, erfah­rungs­ori­en­tier­te und koope­ra­ti­ve Inter­dis­zi­pli­na­ri­tät pfle­gen,

ihre inter­na­tio­na­len Mit­glie­der zur Grün­dung eigen­stän­di­ger natio­na­ler Orga­ni­sa­tio­nen ermu­ti­gen,

Öffent­lich­keits­ar­beit durch Tagun­gen und Publi­ka­tio­nen, Fach­bei­trä­ge, Pres­se­ar­beit durch Pres­se­mit­tei­lun­gen, Inter­views und Berich­te in Fach­zeit­schrif­ten oder ande­ren Medi­en betrei­ben.

Um die­se Auf­ga­ben erfül­len zu kön­nen, grün­det sich am 07. März 2010 mit Wir­kung zum 31.10.2010 der Ver­ein ISPPM, in der Tra­di­ti­on der 1972 in Wien gegrün­de­ten ISPP und beschließt fol­gen­de Sat­zung… 

Isppm e.v.

SATZUNG

§ 1 Name und Sitz des Ver­eins 

    1. Der Ver­ein führt den Namen „Inter­na­tio­nal Socie­ty for Pre­na­tal and Peri­na­tal Psy­cho­lo­gy and Medi­ci­ne e.V.“. Im wei­te­ren Text Ver­wen­dung der Abkür­zung ISPPM.
    2. Der Sitz des Ver­eins ist Hei­del­berg.
    3. Der Ver­ein soll in das Ver­eins­re­gis­ter beim Amts­ge­richt Hei­del­berg ein­ge­tra­gen wer­den
    4. Geschäfts­jahr ist das Kalen­der­jahr

§ 2 Zie­le und Zwe­cke des Ver­eins 

Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke i. S. des Abschnit­tes „Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abga­ben­ord­nung §§ 51ff. 

§ 2.1 Zie­le 

Ziel des Ver­eins ist die För­de­rung von Wis­sen­schaft und For­schung. 

Im Detail: 

a) Einen wis­sen­schaft­li­chen und huma­ni­tä­ren Ansatz zur mensch­li­chen Ent­wick­lung zu fördern, die als Kon­ti­nu­um von der Zeit vor der Zeu­gung bis zu den vor­ge­burt­li­chen, geburt­li­chen und nach­ge­burt­li­chen Lebens­pha­sen ver­stan­den wird,

b) die untrenn­ba­re Ein­heit des Men­schen zu beto­nen, die stets sämt­li­che bio­lo­gi­schen, psy­cho­lo­gi­schen, geis­tig-see­li­schen sowie sozia­len Aspek­te des Lebens umfasst, 

c) For­schung zur Stär­kung prä- und peri­na­ta­ler Gesund­heit zu unter­stüt­zen, die­ses For­schungs­wis­sen zu sam­meln, zu doku­men­tie­ren und zu ver­öf­fent­li­chen sowie in ver­wand­ten Wis­sens­zwei­gen zu för­dern und zu unter­stüt­zen, 

d) aus­ge­hend von die­sem Wis­sen, ganz­heit­li­che Kon­zep­te der pri­mä­ren Prä­ven­ti­on zu ent­wi­ckeln und in die Gesell­schaft, ins­be­son­de­re in die Berufs­fel­der der in der Sat­zung benann­ten Fach­ge­bie­te hin­ein­zu­tra­gen bzw. die Anwen­dung dort zu för­dern, zu unter­stüt­zen und zu beglei­ten.

§ 2.2 Die Zwe­cke des Ver­eins wer­den umge­setzt ins­be­son­de­re durch 

a) Durch­füh­rung natio­na­ler und inter­na­tio­na­ler Tagun­gen und Kon­gres­se zu The­men der Geburts­kul­tur, der Geburts­wis­sen­schaf­ten, der prä- und peri­na­ta­len Psy­cho­lo­gie und Medi­zin in For­schung und Pra­xis, 

b) Öffent­lich­keits- und Pres­se­ar­beit, Vor­trä­ge, Sym­po­si­en und Publi­ka­tio­nen, 

c) Ver­net­zung und Koope­ra­ti­on, natio­nal und inter­na­tio­nal, mit Fach­leu­ten und Fach­or­ga­ni­sa­tio­nen, 

d) Unter­stüt­zung bei der Grün­dung natio­na­ler Orga­ni­sa­tio­nen mit glei­cher Zweck­set­zung, 

e) Initi­ie­rung und Beglei­tung von For­schungs­vor­ha­ben auf natio­na­ler und inter­na­tio­na­ler Ebe­ne, 

f) Ent­wick­lung und Durch­füh­rung von Aus‑, Fort- und Wei­ter­bil­dun­gen.

§ 3 Gemein­nüt­zig­keit 

Der Ver­ein ist selbst­los tätig. Er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­ge­mä­ßen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Gewinn­an­tei­le und in ihrer Eigen­schaft als Mit­glie­der auch kei­ne sons­ti­gen Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Es darf kei­ne Per­son durch Ausga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt wer­den.

§ 4 Mit­glied­schaft 

Über den schrift­li­chen Auf­nah­me­an­trag ent­schei­det der Vor­stand. 

  • Mit­glied des Ver­eins kann jede natür­li­che Per­son wer­den.
  • Mit­glied kann eine juris­ti­sche Per­son, z. B. eine natio­na­le oder inter­na­tio­na­le Ver­ei­ni­gun­gen wer­den. Die­se wird mit Stimm­recht ver­tre­ten durch eine von die­ser Ver­ei­ni­gung ent­sand­te Per­son, wenn die­se eine rechts­wirk­sam schrift­li­che Voll­macht vor­legt.
  • Die Mit­glied­schaft endet durch Tod oder Aus­tritt.
  • Mit­glied­schaf­ten kön­nen durch Vor­stands­be­schluss ruhen oder durch Aus­schluss been­det wer­den. Grün­de kön­nen sein: Ver­let­zung der Ver­eins­zie­le, Ver­let­zung berufs­ethi­scher Richt­li­ni­en oder Nicht­zah­lung des Jah­res­bei­tra­ges in zwei auf­ein­an­der fol­gen­den Jah­ren, nach vor­he­ri­ger Mah­nung und Anhö­rung. Die­ses muss dem betrof­fe­nen Mit­glied schrift­lich mit­ge­teilt wer­den.
  • Ein Aus­tritt muss schrift­lich mit einer Frist von 1 Monat zum Schluss eines Kalen­der­jah­res gegen­über dem Vor­stand erklärt wer­den.
  • Das aus­ge­tre­te­ne oder aus­ge­schlos­se­ne Mit­glied bleibt zur Zah­lung des Jah­res­bei­tra­ges bis zum Schluss des Geschäfts­jah­res ver­pflich­tet.
  • Akti­ves und pas­si­ves Wahl­recht sind an Mit­glied­schaft und Bei­trags­zah­lun­gen gebun­den.
  • Die ISPPM kann Mit­glied – auch auf Gegen­sei­tig­keit – bei einer ande­ren natio­na­len oder inter­na­tio­na­len Orga­ni­sa­ti­on ent­spre­chen­der Ziel­set­zung wer­den.

§ 5 Bei­trä­ge 

Die Höhe der Mit­glieds­bei­trä­ge wird durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung fest­ge­legt. Die Bei­trags­zah­lun­gen wer­den jähr­lich im 1. Quar­tal des Geschäfts­jah­res bevor­zugt per Bank­ein­zug vor­ge­nom­men. In Aus­nah­me­fäl­len kann Dau­er­auf­trag aus­ge­führt wer­den. Mit­glieds­bei­trä­ge wer­den im Jahr des Ein­tritts in die ISPPM nach Quar­ta­len berech­net. Stif­tun­gen und zweck­freie Geld- und Sach­spen­den sind dem Ver­ein jeder­zeit will­kom­men. Ehren­mit­glie­der sind von der Bei­trags­pflicht befreit. Die Details der Mit­glieds­bei­trä­ge sind in der Bei­trags­ord­nung gere­gelt. 

§ 6 Orga­ne des Ver­eins 

Die Orga­ne des Ver­eins sind 

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung
  2. Der Vor­stand
  3. Der Erwei­ter­te Vor­stand
  4. 4. Der wis­sen­schaft­li­che Bei­rat

§ 7 Mit­glie­der­ver­samm­lung

§ 7.1 Auf­ga­ben der Mit­glie­der­ver­samm­lung – Ladung und Beschluss­fas­sung 

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung umfasst alle Ein­zel­mit­glie­der und Ehren­mit­glie­der des Vereins, sowie ent­sand­te Per­so­nen, die eine Ver­ei­ni­gung mit Stimm­recht ver­tre­ten. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung fin­det jähr­lich ein­mal an einem vom Vor­stand zu bestim­men­den Tag statt. Der Vor­stand ist in der Wahl des Ver­samm­lungs­or­tes der Mit­glie­der­ver­samm­lung inner­halb Deutsch­lands frei. Der Mit­glie­der­ver­samm­lung obliegt die Beschluss­fas­sung über alle die ISPPM betref­fen­de Ange­le­gen­hei­ten von grund­sätz­li­cher Bedeu­tung, ins­be­son­de­re 

  1. Ent­ge­gen­nah­me des Jah­res­be­rich­tes des Vor­stan­des
  2. Ent­ge­gen­nah­me des Kas­sen­be­rich­tes
  3. Ent­ge­gen­nah­me der Berich­te von Vor­stands­mit­glie­dern und Mit­glie­dern des Erwei­ter­ten Vor­stan­des
  4. Ent­las­tung des Vor­stan­des
  5. Vor­schlags­recht für Ver­eins­äm­ter und Auf­ga­ben
  6. Wah­len der Vor­stands­mit­glie­der und der Mit­glie­der des Erwei­ter­ten Vor­stan­des
  7. Vor­schlags­recht und Wahl der zwei Kas­sen­prü­fer
  8. Vor­schlags­recht zur Ernen­nung von Ehren­mit­glie­dern und für die Ver­ga­be von Prei­sen
  9. Fest­set­zung der Mit­glieds­bei­trä­ge
  10. Ände­rung der Sat­zung
  11. Auf­lö­sung des Ver­eins

Die Ein­la­dung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung erfolgt durch den Vor­stand mit einer Frist von vier Wochen unter Anga­be der Tages­ord­nung. Die Ein­be­ru­fung erfolgt per Text­form. Die Text­form eröff­net die Mög­lich­keit mit­tels Brief, E‑Mail (ohne elek­tro­ni­sche Signa­tur) und per Fax ein­zu­la­den. Anträ­ge zur Ergän­zung der Tages­ord­nung sind min­des­tens acht Tage vor der Ver­samm­lung schrift­lich beim Vor­stand ein­zu­rei­chen. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist nicht öffent­lich. Der Versammlungsleiter/ die Versamm­lungs­lei­te­rin kann Gäs­te zulas­sen. Jede sat­zungs­ge­mäß ein­be­ru­fe­ne Mit­glie­der­ver­samm­lung ist unab­hän­gig von der Zahl der Erschie­ne­nen beschluss­fä­hig. Zur Gül­tig­keit eines Beschlus­ses genügt, sofern die Sat­zung oder das Gesetz nichts ande­res vor­schrei­ben, die ein­fa­che Mehr­heit der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men. Bei Stim­men­gleich­heit ist der Antrag abge­lehnt. Stimm­ent­hal­tun­gen wer­den als ungül­ti­ge Stim­men behan­delt. Jedes Mit­glied hat eine Stim­me. Jede Vertreterin/ jeder Ver­tre­ter einer juris­ti­schen Per­son oder einer inter­na­tio­na­len Ver­ei­ni­gung hat eine Stim­me. Über den Ver­lauf der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist eine Nie­der­schrift zu fer­ti­gen, die von der Präsidentin/ dem Prä­si­den­ten, der Schriftführerin/ dem Schrift­füh­rer und der Protokollführerin/ dem Pro­to­koll­füh­rer zu unter­zeich­nen ist.

§ 7.2 Wah­len

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung beschließt und wählt in offe­ner Abstim­mung durch Hand­zei­chen. Gehei­me Abstim­mung oder Wahl haben zu erfol­gen, wenn dies von einem Mit­glied ver­langt wird. 

§ 7.3 Außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung 

Außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen sind mit einer Frist von vier Wochen ein­zu­be­ru­fen, wenn es das Inter­es­se des Ver­eins erfor­dert. Die Ein­be­ru­fung erfolgt, wenn der Vor­stand dies beschließt, oder wenn min­des­tens 25% der Mit­glie­der dies schrift­lich und unter Anga­be des Zwecks und der Grün­de for­dert. 

§ 8 Vir­tu­el­le Mit­glie­der­ver­samm­lung und schrift­li­che Beschluss­fas­sun­gen

  1. Abwei­chend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs (BGB) kann der Vor­stand nach sei­nem Ermes­sen beschlie­ßen und in der Ein­la­dung mit­tei­len, dass
    1. die Mit­glie­der an der Mit­glie­der­ver­samm­lung ohne Anwe­sen­heit an einem Ver­samm­lungs­ort teil­neh­men und ihre Mit­glie­der­rech­te im Wege der elek­tro­ni­schen Kom­mu­ni­ka­ti­on aus­üben kön­nen oder müs­sen (Vir­tu­el­le Mit­glie­der­ver­samm­lung)
    2. Mit­glie­der ohne Teil­nah­me an der Mit­glie­der­ver­samm­lung ihre Stim­men vor der Durch­füh­rung der Mit­glie­der­ver­samm­lung schrift­lich abge­ben kön­nen.
    3. Beschlüs­se im Umlauf­ver­fah­ren ohne Mit­glie­der­ver­samm­lung her­bei­ge­führt wer­den kön­nen
  2. Vir­tu­el­le Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen fin­den in einem nur für Mit­glie­der zugäng­li­chen vir­tu­el­len Raum (bei­spiels­wei­se ein Tele­fon- oder Video­kon­fe­renz­sys­tem) statt. Es ist sicher­zu­stel­len, dass alle Mit­glie­der grund­sätz­lich die Mög­lich­keit haben gleich­zei­tig spre­chen und hören zu kön­nen. 
  3. Die Mit­glie­der müs­sen sich hier­bei mit ihren Daten sowie einem geson­der­ten Pass­wort anmel­den. Das Pass­wort ist jeweils nur für eine vir­tu­el­le Mit­glie­der­ver­samm­lung gül­tig. Mit­glie­der, die Ihre E‑Mail-Adres­se beim Ver­ein regis­triert haben, erhal­ten das Pass­wort durch eine geson­der­te Mail. Aus­rei­chend ist eine Ver­sen­dung des Pass­worts drei Stun­den vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung an die dem Ver­ein zuletzt bekann­te gege­be­ne E‑Mail-Adres­se. Die Mit­glie­der sind ver­pflich­tet, das Pass­wort geheim zu hal­ten. Eine Wei­ter­ga­be an ande­re Per­so­nen ist nicht zuläs­sig.
  4. Wäh­rend der vir­tu­el­len Mit­glie­der­ver­samm­lung sichern die Mit­glie­der die Ver­trau­lich­keit des nicht öffent­lich gespro­che­nen Wor­tes durch eine geeig­ne­te Abschir­mung von unbe­rech­tig­ten Per­so­nen, ins­be­son­de­re Haus­stands­an­ge­hö­ri­gen
  5. Die Stimm­ab­ga­be per E‑Mail mit einer qua­li­fi­zier­ten elek­tro­ni­schen Signa­tur (§ 126 a BGB) ist zuläs­sig, sofern der Vor­stand dies nach eige­nen Ermes­sen beschlos­sen hat und den Mit­glie­dern schrift­lich mit­teilt.
  6. Der Vor­stand muss sicher gehen, dass die Ver­fah­ren zur Durch­füh­rung einer vir­tu­el­len Mit­glie­der­ver­samm­lung und zur schrift­li­che Beschluss­fas­sun­gen sicher und geeig­net sind, die Abstim­mungs­ver­fah­ren sicher zu doku­men­tie­ren.
  7. Abwei­chend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mit­glie­der­ver­samm­lung gül­tig, wenn
    1. alle Mit­glie­der in Text­form betei­ligt wur­den, 
    2. bis zu dem vom Vor­stand gesetz­ten Ter­min min­des­tens die Hälf­te der Mit­glie­der ihre Stim­men in Text­form abge­ge­ben hat und 
    3. der Beschluss mit der erfor­der­li­chen Mehr­heit gefasst wur­de
  8. Für Abstim­mun­gen im Umlauf­ver­fah­ren sind den Mit­glie­dern der Beschluss­vor­schlag mit Beschluss­te­nor und der Begrün­dung des Beschlus­ses schrift­lich, per E‑Mail oder mit Tele­fax von dem Vor­stand zuzu­stel­len. 
  9. Bei Abstim­mun­gen im Umlauf­ver­fah­ren setzt der Vor­stand eine ange­mes­se­ne Frist von min­des­tens drei Tagen, inner­halb der die Abstim­mung erfol­gen muss. Ver­spä­tet oder gar nicht bei dem Vor­stand ein­ge­hen­de Stim­men sind ungül­tig. Sie gel­ten, wie Stimm­ent­hal­tun­gen, als nicht abge­ge­be­ne Stim­men. 
  10. Bei gehei­mer Abstim­mung ist die schrift­li­che Form (Stimm­zet­tel ohne Name ist in einen neu­tra­len Umschlag zu ver­schlie­ßen. Die­ser Umschlag ist wie­der­um mit Anga­be des voll­stän­di­gen Namens des Mit­glieds auf Post-Kuvert  — zum Erfas­sen der Stimm­be­rech­ti­gung — an den Vor­stand zu ver­sen­den) oder eine ver­gleich­ba­re elek­tro­ni­sche Form zu wäh­len. Es ist sicher­zu­stel­len, dass die Abstim­mungs­be­rech­tig­ten iden­ti­fi­zier­bar sind und nur die­se an der Abstim­mung teil­neh­men kön­nen. Zudem ist Geheim­hal­tung, Nach­weis­bar­keit und Ein­deu­tig­keit zu wah­ren. Bei gehei­men Abstim­mun­gen im Umlauf­ver­fah­ren setzt der Vor­stand eine ange­mes­se­ne Frist von min­des­tens sie­ben Tagen, inner­halb der die Abstim­mung erfol­gen muss. Stich­tag für die Rück­sen­dung von Stimm­zet­teln auf dem Post­weg ist zwei Werk­ta­ge vor Ablauf der gesetz­ten Frist. Es gilt das Datum des Post­stem­pels.
  11. Alle das Abstim­mungs­ver­fah­ren betref­fen­den Aspek­te sind zu doku­men­tie­ren und frei von Mit­glie­dern ein­seh­bar. Eine unab­hän­gi­ge Kon­trol­le sowohl des Ver­fah­rens als auch einer ein­zel­nen Abstim­mung ist sicher­zu­stel­len.
  12. Im Umlauf­ver­fah­ren her­bei­ge­führ­te Abstim­mun­gen wer­den durch zwei vom Vor­stand zu bestim­men­de Mit­glie­der oder unab­hän­gi­ge exter­ne Dienst­leis­ter aus­ge­wer­tet. Das Gesamt­ergeb­nis ist mit Dar­stel­lung des Abstim­mungs­ver­hal­tens der ein­zel­nen Mit­glie­der zu doku­men­tie­ren und den Mit­glie­dern in einem Pro­to­koll mit­zu­tei­len. Der/die Vor­sit­zen­de oder seine/sein Stellvertreter/in voll­zie­hen den Beschluss und berich­ten das Ergeb­nis den Mit­glie­dern.
  13. Die Bestim­mun­gen die­ses Para­gra­fen gel­ten für Vor­stands­sit­zun­gen und Vor­stands­be­schlüs­se ent­spre­chend.

§ 9 Der Vor­stand 

(1) Der Vor­stand besteht aus 

  1. einer Präsidentin/einem Prä­si­den­ten
  2. zwei Vize-Präsident(inn)en
  3. einem/r Schatzmeister/in
  4. einer/einem Vor­sit­zen­den des Erwei­ter­ten Vor­stands
  5. sowie bis zu 2 gleich­be­rech­tig­ten wei­te­ren Per­so­nen

(2) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt den Vor­stand. 

(3) Jeweils zwei Vor­stands­mit­glie­der ver­tre­ten den Ver­ein gemein­sam gericht­lich und außer­ge­richt­lich. 

(4) Über die Zahl der Vor­stands­mit­glie­der ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung bei der Wahl des Vor­stands. 

(5) Per­so­nal­uni­on ist zuläs­sig. 

(6) Die Amts­zeit des Vor­stan­des beträgt jeweils 3 Jah­re. Wie­der­wahl ist zuläs­sig. Die Vor­stands­mit­glie­der blei­ben bis zur Wahl der Nach­fol­ger im Amt. 

(7) Schei­det ein ein­zel­nes Vor­stands­mit­glied wäh­rend der lau­fen­den Amts­pe­ri­ode, gleich aus wel­chem Grund, aus, so kann der Vor­stand ein kom­mis­sa­ri­sches Vor­stands­mit­glied beru­fen. Die­se Beru­fung ist auf jeden Fall auf die rest­li­che Amts­zeit der lau­fen­den Amts­pe­ri­ode des Vor­stands beschränkt und wird mit der regu­lä­ren Wahl am nächs­ten Ver­bands­tag hin­fäl­lig. 

Wenn ein Vor­stands­mit­glied, gleich aus wel­chem Grund, vor­über­ge­hend aus­fällt, kann der Vor­stand für die Aus­fall­zeit ein kom­mis­sa­ri­sches Vor­stands­mit­glied beru­fen. 

(8) Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen der Sat­zung, die von der zustän­di­gen Regis­ter­be­hör­de oder vom Finanz­amt vor­ge­schrie­ben wer­den, wer­den vom Vor­stand umge­setzt und bedür­fen kei­ner Beschluss­fas­sung durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung. Sie sind den Mit­glie­dern spä­tes­tens mit der nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung mit­zu­tei­len. 

§ 10 Erwei­ter­ter Vor­stand 

Die Mit­glie­der des Erwei­ter­ten Vor­stan­des wer­den von der Mit­glie­der­ver­samm­lung für jeweils 3 Jah­re gewählt. Jedes Mit­glied des Erwei­ter­ten Vor­stan­des wird mit der Verant­wor­tung für einen kon­kre­ten Auf­ga­ben­be­reich betraut. Er/sie arbei­tet zum einen eigen­ver­ant­wort­lich und führt sein/ihr Amt in wech­sel­sei­ti­ger koope­ra­ti­ver Abspra­che mit dem Vor­stand. Falls der jewei­li­ge Arbeits­be­reich durch eine Arbeits­grup­pe betreut wird, fungiert das Mit­glied des Erwei­ter­ten Vor­stan­des als Sprecher/ Spre­che­rin der AG.

Fol­gen­de Auf­ga­ben kön­nen ins­be­son­de­re durch den Erwei­ter­ten Vor­stand über­nom­men werden: 

  1. Die unter § 2.1 d) genann­ten Zie­le in die Gesell­schaft hin­ein­zu­tra­gen
  2. Ver­net­zung bzw. Ver­bin­dun­gen zu wich­ti­gen Berufs­grup­pen her­stel­len und pfle­gen, wie Heb­am­men, Gynä­ko­lo­gen, Neo­na­to­lo­gen, Osteo­pa­then, Psy­cho­the­ra­peu­ten und zu ande­ren wich­ti­gen Berufs­grup­pen
  3. Regio­na­le, natio­na­le und inter­na­tio­na­le Kon­gress- oder Tagungs­ar­beit
  4. Öffent­lich­keits- und Pres­se­ar­beit
  5. Unter­stüt­zung bei der Geschäfts­füh­rung
  6. Fun­ding
  7. Mit­glie­der­pfle­ge und –wer­bung
  8. Inter­net­auf­tritt pfle­gen
  9. Kon­takt zur jewei­li­gen natio­na­len Orga­ni­sa­ti­on (sie­he § 11)
  10. Über­set­zungs­ar­beit

Jedes Mit­glied des Erwei­ter­ten Vor­stan­des berich­tet schrift­lich oder münd­lich der Mit­glie­der­ver­samm­lung von geplan­ten und durch­ge­führ­ten Akti­vi­tä­ten des von ihm verant­wor­te­ten Arbeits­be­rei­ches. Der Erwei­ter­te Vor­stand trifft sich in der Regel jähr­lich. Nach Ver­ab­re­dung kön­nen Tele­fon­kon­fe­ren­zen statt­fin­den. Der Erwei­ter­te Vor­stand kann Beschlüs­se fas­sen im Rah­men sei­ner Auf­ga­ben. Auf­wands­ent­schä­di­gun­gen und Fahrt­kos­ten­er­stat­tun­gen für Mit­glie­der des Erwei­ter­ten Vor­stan­des regelt eine vom Vorstand zu beschlie­ßen­de Geschäfts­ord­nung. Wer­den Mit­glie­der des Erwei­ter­ten Vorstan­des mit der Geschäfts­füh­rung des Ver­eins betraut, kann mit die­sen oder ihnen zuar­bei­ten­den Per­so­nen ein Arbeits­ver­hält­nis begrün­det wer­den. Die Mit­glie­der des Vor­stan­des (sie­he § 8) sind auch Mit­glie­der des Erwei­ter­ten Vor­stan­des. 

§ 11 Der Wis­sen­schaft­li­che Bei­rat 

Der Vor­stand benennt Fach­per­so­nen im In- und Aus­land auf­grund bestimm­ter Qua­li­fi­ka­tio­nen als Mit­glie­der des Wis­sen­schaft­li­chen Bei­ra­tes. Der Wis­sen­schaft­li­che Bei­rat berät die ISPPM bei der Errei­chung ihrer Zie­le und der Wahr­neh­mung ihrer Aufga­ben. 

§  12 Inter­na­tio­na­li­tät 

Die Mit­glied­schaft ist offen für Men­schen aller Natio­nen. Weil die ISPPM sich mit grund­sätz­li­chen The­men des prä‑, peri- und post­na­ta­len Kon­ti­nu­ums befasst, die welt­weit von Bedeu­tung sind, pfle­gen ihre Mit­glie­der den inter­na­tio­na­len Aus­tausch. Ein Austausch fin­det zwi­schen Mit­glie­dern und Orga­ni­sa­tio­nen statt, die den Zie­len der ISPPM ver­bun­den sind. Alle Orga­ne der ISPPM kön­nen inter­na­tio­nal zusam­men­ge­setz­te Arbeits­grup­pen mit bestimm­ten Auf­ga­ben initi­ie­ren. Die­se Arbeits­grup­pen berich­ten über ihre Pro­jek­te bei den regel­mä­ßig statt­fin­den­den inter­na­tio­na­len Kon­gres­sen. Kos­ten zur Betei­li­gung auf inter­na­tio­na­ler Ebe­ne tra­gen die jewei­li­gen natio­na­len Organisationen/ Mit­glie­der. Natio­na­le Orga­ni­sa­tio­nen, die mit min­des­tens 10 Mit­glie­dern in der ISPPM vertre­ten sind, oder als Insti­tu­ti­on Mit­glied in der ISPPM sind, haben das Recht, ein Mit­glied (mit Stimm­recht) als ihre Vertreterin/ ihren Ver­tre­ter in den Erwei­ter­ten Vor­stand zu ent­sen­den. 

§ 13 Kas­sen­prü­fer 

Zwei Kas­sen­prü­fer wer­den von der Mit­glie­der­ver­samm­lung für die Dau­er von 3 Jah­ren gewählt. Sie dür­fen dem Vor­stand und dem Erwei­ter­ten Vor­stand nicht ange­hö­ren. Unmit­tel­ba­re Wie­der­wahl ist nicht zuläs­sig. Kas­sen­prü­fer kön­nen direkt bei der Mit­glie­der­ver­samm­lung vor­ge­schla­gen und gewählt wer­den.

§ 14 Sat­zungs­än­de­rung 

Für Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung ‚durch die eine Sat­zungs­än­de­rung erfol­gen soll, ist die Zustim­mung von 3/4 der anwe­sen­den Mit­glie­der erfor­der­lich. Ist eine Beschluss­fas­sung über eine Ände­rung der Sat­zung vor­ge­se­hen, so ist die­se den Mit­glie­dern mit der Ein­la­dung im Wort­laut schrift­lich mit­zu­tei­len.

§ 15 Auf­lö­sung des Ver­ei­nes 

Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann nur auf einer Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlos­sen wer­den, die unter Anga­be die­ses Tages­ord­nungs­punk­tes frist­ge­recht ein­be­ru­fen wor­den ist. Die Ver­samm­lung ist unab­hän­gig von der Zahl der anwe­sen­den Mit­glie­der beschluss­fä­hig. Für den Auf­lö­sungs­be­schluss ist eine Mehr­heit von ¾ der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men erfor­der­lich; Stimm­ent­hal­tun­gen wer­den als ungül­ti­ge Stim­men behan­delt. Bei einer Auf­lö­sung oder Auf­he­bung des Ver­eins oder bei Weg­fall sei­ner steu­er­be­güns­tig­ten Zwe­cke fällt das Ver­eins­ver­mö­gen an den Deut­schen Kin­der­schutz­bund e.V., Schö­ne­ber­ger Str. 15, 10963 Ber­lin oder deren Rechts­nach­fol­ge­rin mit der Ver­pflich­tung, es aus­schließ­lich und unmit­tel­bar für gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke zur Ver­fü­gung zu stel­len. 

§ 16 Inkraft­tre­ten 

Die vor­ste­hen­de Sat­zung wur­de auf der Mit­glie­der­ver­samm­lung am 14.10.2022 in Stol­pen beschlos­sen und tritt mit der Ein­tra­gung in das Ver­eins­re­gis­ter in Kraft.

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