Satzung ISPPM e.V. (14.10.2022)
Vorwort
Die ISPPM ist ein interdisziplinärer Zusammenschluss von Menschen, die sich der Prägsamkeit und Verletzlichkeit des Menschen insbesondere von der Zeit vor der Zeugung bis zur frühen nachgeburtlichen Lebensphase und frühen Kindheit bewusst sind. Darum befasst sich die ISPPM mit der besonderen Bedeutung einer achtsamen Vorbereitung auf das Kind sowie einer Schwangerschafts- und Geburtskultur national und international, wie sie sich in Jahrhunderten im interkulturellen, kulturhistorischen und wissenschaftlichen Kontext entwickelt hat.
Die Mitglieder der ISPPM stellen sich der Herausforderung, das Wissen um die frühen Prägefaktoren für die menschlichen Nachkommen in die Gesellschaft hineinzutragen, indem sie…
auf Erfahrungswissen und therapeutische Praxis bezogene Forschung der Pränatalpsychologie, Geburtswissenschaften, Pränatalmedizin und verwandte Gebiete hinweisen und diese würdigen,
Forschungswissen verbreiten helfen aus den Gebieten Anthropologie, Biologie, Frauenheilkunde, Geburtshilfe, Geburtsvorbereitung, Genetik, Hebammenkunst, Kinderheilkunde, Neonatologie, Neurobiologie, Pädagogik, Philosophie, prä- und perinatale Medizin, prä- und perinatale Psychotraumatologie, Psychiatrie und Kinderpsychiatrie, Psychologie, Psychoanalyse und Psychotherapie, Psychosomatik und anderen Fächern,
durch Arbeitstagungen, Symposien und Kongresse den berufsgruppenübergreifenden Dialog fördern und den internationalen Austausch suchen und pflegen, den Dialog zu solchen Berufsgruppen suchen und pflegen, die in der Schwangerschaft, bei der Geburtshilfe und in der frühesten Kindheit in besonderer Weise Verantwortung tragen,
die „Charta der Rechte des Kindes vor, während und nach der Geburt“ verbreiten,
in gesellschaftliche Strukturen hineinwirken, z. B. durch Öffentlichkeitsarbeit, Entwicklung von Curricula und Studiengängen für Schulen, Aus- und Fort- und Weiterbildungen,
sich mit nationalen und internationalen Entwicklungen in der Geburtshilfe befassen und dazu durch geeignete Mittel Stellung beziehen,
Offenheit in Bezug auf wissenschaftliche, erfahrungsorientierte und kooperative Interdisziplinarität pflegen,
ihre internationalen Mitglieder zur Gründung eigenständiger nationaler Organisationen ermutigen,
Öffentlichkeitsarbeit durch Tagungen und Publikationen, Fachbeiträge, Pressearbeit durch Pressemitteilungen, Interviews und Berichte in Fachzeitschriften oder anderen Medien betreiben.
Um diese Aufgaben erfüllen zu können, gründet sich am 07. März 2010 mit Wirkung zum 31.10.2010 der Verein ISPPM, in der Tradition der 1972 in Wien gegründeten ISPP und beschließt folgende Satzung…
Isppm e.v.
SATZUNG
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „International Society for Prenatal and Perinatal Psychology and Medicine e.V.“. Im weiteren Text Verwendung der Abkürzung ISPPM.
- Der Sitz des Vereins ist Heidelberg.
- Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heidelberg eingetragen werden
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Ziele und Zwecke des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung §§ 51ff.
§ 2.1 Ziele
Ziel des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
Im Detail:
a) Einen wissenschaftlichen und humanitären Ansatz zur menschlichen Entwicklung zu fördern, die als Kontinuum von der Zeit vor der Zeugung bis zu den vorgeburtlichen, geburtlichen und nachgeburtlichen Lebensphasen verstanden wird,
b) die untrennbare Einheit des Menschen zu betonen, die stets sämtliche biologischen, psychologischen, geistig-seelischen sowie sozialen Aspekte des Lebens umfasst,
c) Forschung zur Stärkung prä- und perinataler Gesundheit zu unterstützen, dieses Forschungswissen zu sammeln, zu dokumentieren und zu veröffentlichen sowie in verwandten Wissenszweigen zu fördern und zu unterstützen,
d) ausgehend von diesem Wissen, ganzheitliche Konzepte der primären Prävention zu entwickeln und in die Gesellschaft, insbesondere in die Berufsfelder der in der Satzung benannten Fachgebiete hineinzutragen bzw. die Anwendung dort zu fördern, zu unterstützen und zu begleiten.
§ 2.2 Die Zwecke des Vereins werden umgesetzt insbesondere durch
a) Durchführung nationaler und internationaler Tagungen und Kongresse zu Themen der Geburtskultur, der Geburtswissenschaften, der prä- und perinatalen Psychologie und Medizin in Forschung und Praxis,
b) Öffentlichkeits- und Pressearbeit, Vorträge, Symposien und Publikationen,
c) Vernetzung und Kooperation, national und international, mit Fachleuten und Fachorganisationen,
d) Unterstützung bei der Gründung nationaler Organisationen mit gleicher Zwecksetzung,
e) Initiierung und Begleitung von Forschungsvorhaben auf nationaler und internationaler Ebene,
f) Entwicklung und Durchführung von Aus‑, Fort- und Weiterbildungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Mitglied kann eine juristische Person, z. B. eine nationale oder internationale Vereinigungen werden. Diese wird mit Stimmrecht vertreten durch eine von dieser Vereinigung entsandte Person, wenn diese eine rechtswirksam schriftliche Vollmacht vorlegt.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt.
- Mitgliedschaften können durch Vorstandsbeschluss ruhen oder durch Ausschluss beendet werden. Gründe können sein: Verletzung der Vereinsziele, Verletzung berufsethischer Richtlinien oder Nichtzahlung des Jahresbeitrages in zwei aufeinander folgenden Jahren, nach vorheriger Mahnung und Anhörung. Dieses muss dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
- Ein Austritt muss schriftlich mit einer Frist von 1 Monat zum Schluss eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied bleibt zur Zahlung des Jahresbeitrages bis zum Schluss des Geschäftsjahres verpflichtet.
- Aktives und passives Wahlrecht sind an Mitgliedschaft und Beitragszahlungen gebunden.
- Die ISPPM kann Mitglied – auch auf Gegenseitigkeit – bei einer anderen nationalen oder internationalen Organisation entsprechender Zielsetzung werden.
§ 5 Beiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beitragszahlungen werden jährlich im 1. Quartal des Geschäftsjahres bevorzugt per Bankeinzug vorgenommen. In Ausnahmefällen kann Dauerauftrag ausgeführt werden. Mitgliedsbeiträge werden im Jahr des Eintritts in die ISPPM nach Quartalen berechnet. Stiftungen und zweckfreie Geld- und Sachspenden sind dem Verein jederzeit willkommen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Details der Mitgliedsbeiträge sind in der Beitragsordnung geregelt.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Der Erweiterte Vorstand
- 4. Der wissenschaftliche Beirat
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 7.1 Aufgaben der Mitgliederversammlung – Ladung und Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung umfasst alle Einzelmitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins, sowie entsandte Personen, die eine Vereinigung mit Stimmrecht vertreten. Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal an einem vom Vorstand zu bestimmenden Tag statt. Der Vorstand ist in der Wahl des Versammlungsortes der Mitgliederversammlung innerhalb Deutschlands frei. Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über alle die ISPPM betreffende Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Entgegennahme des Kassenberichtes
- Entgegennahme der Berichte von Vorstandsmitgliedern und Mitgliedern des Erweiterten Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Vorschlagsrecht für Vereinsämter und Aufgaben
- Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Mitglieder des Erweiterten Vorstandes
- Vorschlagsrecht und Wahl der zwei Kassenprüfer
- Vorschlagsrecht zur Ernennung von Ehrenmitgliedern und für die Vergabe von Preisen
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufung erfolgt per Textform. Die Textform eröffnet die Möglichkeit mittels Brief, E‑Mail (ohne elektronische Signatur) und per Fax einzuladen. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter/ die Versammlungsleiterin kann Gäste zulassen. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Zur Gültigkeit eines Beschlusses genügt, sofern die Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorschreiben, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen behandelt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jede Vertreterin/ jeder Vertreter einer juristischen Person oder einer internationalen Vereinigung hat eine Stimme. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Präsidentin/ dem Präsidenten, der Schriftführerin/ dem Schriftführer und der Protokollführerin/ dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 7.2 Wahlen
Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt in offener Abstimmung durch Handzeichen. Geheime Abstimmung oder Wahl haben zu erfolgen, wenn dies von einem Mitglied verlangt wird.
§ 7.3 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Die Einberufung erfolgt, wenn der Vorstand dies beschließt, oder wenn mindestens 25% der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.
§ 8 Virtuelle Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassungen
- Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass
- die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Virtuelle Mitgliederversammlung)
- Mitglieder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
- Beschlüsse im Umlaufverfahren ohne Mitgliederversammlung herbeigeführt werden können
- Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen virtuellen Raum (beispielsweise ein Telefon- oder Videokonferenzsystem) statt. Es ist sicherzustellen, dass alle Mitglieder grundsätzlich die Möglichkeit haben gleichzeitig sprechen und hören zu können.
- Die Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden. Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die Ihre E‑Mail-Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte Mail. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts drei Stunden vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannte gegebene E‑Mail-Adresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an andere Personen ist nicht zulässig.
- Während der virtuellen Mitgliederversammlung sichern die Mitglieder die Vertraulichkeit des nicht öffentlich gesprochenen Wortes durch eine geeignete Abschirmung von unberechtigten Personen, insbesondere Hausstandsangehörigen
- Die Stimmabgabe per E‑Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126 a BGB) ist zulässig, sofern der Vorstand dies nach eigenen Ermessen beschlossen hat und den Mitgliedern schriftlich mitteilt.
- Der Vorstand muss sicher gehen, dass die Verfahren zur Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung und zur schriftliche Beschlussfassungen sicher und geeignet sind, die Abstimmungsverfahren sicher zu dokumentieren.
- Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
- alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
- bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
- der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde
- Für Abstimmungen im Umlaufverfahren sind den Mitgliedern der Beschlussvorschlag mit Beschlusstenor und der Begründung des Beschlusses schriftlich, per E‑Mail oder mit Telefax von dem Vorstand zuzustellen.
- Bei Abstimmungen im Umlaufverfahren setzt der Vorstand eine angemessene Frist von mindestens drei Tagen, innerhalb der die Abstimmung erfolgen muss. Verspätet oder gar nicht bei dem Vorstand eingehende Stimmen sind ungültig. Sie gelten, wie Stimmenthaltungen, als nicht abgegebene Stimmen.
- Bei geheimer Abstimmung ist die schriftliche Form (Stimmzettel ohne Name ist in einen neutralen Umschlag zu verschließen. Dieser Umschlag ist wiederum mit Angabe des vollständigen Namens des Mitglieds auf Post-Kuvert — zum Erfassen der Stimmberechtigung — an den Vorstand zu versenden) oder eine vergleichbare elektronische Form zu wählen. Es ist sicherzustellen, dass die Abstimmungsberechtigten identifizierbar sind und nur diese an der Abstimmung teilnehmen können. Zudem ist Geheimhaltung, Nachweisbarkeit und Eindeutigkeit zu wahren. Bei geheimen Abstimmungen im Umlaufverfahren setzt der Vorstand eine angemessene Frist von mindestens sieben Tagen, innerhalb der die Abstimmung erfolgen muss. Stichtag für die Rücksendung von Stimmzetteln auf dem Postweg ist zwei Werktage vor Ablauf der gesetzten Frist. Es gilt das Datum des Poststempels.
- Alle das Abstimmungsverfahren betreffenden Aspekte sind zu dokumentieren und frei von Mitgliedern einsehbar. Eine unabhängige Kontrolle sowohl des Verfahrens als auch einer einzelnen Abstimmung ist sicherzustellen.
- Im Umlaufverfahren herbeigeführte Abstimmungen werden durch zwei vom Vorstand zu bestimmende Mitglieder oder unabhängige externe Dienstleister ausgewertet. Das Gesamtergebnis ist mit Darstellung des Abstimmungsverhaltens der einzelnen Mitglieder zu dokumentieren und den Mitgliedern in einem Protokoll mitzuteilen. Der/die Vorsitzende oder seine/sein Stellvertreter/in vollziehen den Beschluss und berichten das Ergebnis den Mitgliedern.
- Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- einer Präsidentin/einem Präsidenten
- zwei Vize-Präsident(inn)en
- einem/r Schatzmeister/in
- einer/einem Vorsitzenden des Erweiterten Vorstands
- sowie bis zu 2 gleichberechtigten weiteren Personen
(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
(3) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstands.
(5) Personalunion ist zulässig.
(6) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt jeweils 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl der Nachfolger im Amt.
(7) Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode, gleich aus welchem Grund, aus, so kann der Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen. Diese Berufung ist auf jeden Fall auf die restliche Amtszeit der laufenden Amtsperiode des Vorstands beschränkt und wird mit der regulären Wahl am nächsten Verbandstag hinfällig.
Wenn ein Vorstandsmitglied, gleich aus welchem Grund, vorübergehend ausfällt, kann der Vorstand für die Ausfallzeit ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen.
(8) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 10 Erweiterter Vorstand
Die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt. Jedes Mitglied des Erweiterten Vorstandes wird mit der Verantwortung für einen konkreten Aufgabenbereich betraut. Er/sie arbeitet zum einen eigenverantwortlich und führt sein/ihr Amt in wechselseitiger kooperativer Absprache mit dem Vorstand. Falls der jeweilige Arbeitsbereich durch eine Arbeitsgruppe betreut wird, fungiert das Mitglied des Erweiterten Vorstandes als Sprecher/ Sprecherin der AG.
Folgende Aufgaben können insbesondere durch den Erweiterten Vorstand übernommen werden:
- Die unter § 2.1 d) genannten Ziele in die Gesellschaft hineinzutragen
- Vernetzung bzw. Verbindungen zu wichtigen Berufsgruppen herstellen und pflegen, wie Hebammen, Gynäkologen, Neonatologen, Osteopathen, Psychotherapeuten und zu anderen wichtigen Berufsgruppen
- Regionale, nationale und internationale Kongress- oder Tagungsarbeit
- Öffentlichkeits- und Pressearbeit
- Unterstützung bei der Geschäftsführung
- Funding
- Mitgliederpflege und –werbung
- Internetauftritt pflegen
- Kontakt zur jeweiligen nationalen Organisation (siehe § 11)
- Übersetzungsarbeit
Jedes Mitglied des Erweiterten Vorstandes berichtet schriftlich oder mündlich der Mitgliederversammlung von geplanten und durchgeführten Aktivitäten des von ihm verantworteten Arbeitsbereiches. Der Erweiterte Vorstand trifft sich in der Regel jährlich. Nach Verabredung können Telefonkonferenzen stattfinden. Der Erweiterte Vorstand kann Beschlüsse fassen im Rahmen seiner Aufgaben. Aufwandsentschädigungen und Fahrtkostenerstattungen für Mitglieder des Erweiterten Vorstandes regelt eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung. Werden Mitglieder des Erweiterten Vorstandes mit der Geschäftsführung des Vereins betraut, kann mit diesen oder ihnen zuarbeitenden Personen ein Arbeitsverhältnis begründet werden. Die Mitglieder des Vorstandes (siehe § 8) sind auch Mitglieder des Erweiterten Vorstandes.
§ 11 Der Wissenschaftliche Beirat
Der Vorstand benennt Fachpersonen im In- und Ausland aufgrund bestimmter Qualifikationen als Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates. Der Wissenschaftliche Beirat berät die ISPPM bei der Erreichung ihrer Ziele und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
§ 12 Internationalität
Die Mitgliedschaft ist offen für Menschen aller Nationen. Weil die ISPPM sich mit grundsätzlichen Themen des prä‑, peri- und postnatalen Kontinuums befasst, die weltweit von Bedeutung sind, pflegen ihre Mitglieder den internationalen Austausch. Ein Austausch findet zwischen Mitgliedern und Organisationen statt, die den Zielen der ISPPM verbunden sind. Alle Organe der ISPPM können international zusammengesetzte Arbeitsgruppen mit bestimmten Aufgaben initiieren. Diese Arbeitsgruppen berichten über ihre Projekte bei den regelmäßig stattfindenden internationalen Kongressen. Kosten zur Beteiligung auf internationaler Ebene tragen die jeweiligen nationalen Organisationen/ Mitglieder. Nationale Organisationen, die mit mindestens 10 Mitgliedern in der ISPPM vertreten sind, oder als Institution Mitglied in der ISPPM sind, haben das Recht, ein Mitglied (mit Stimmrecht) als ihre Vertreterin/ ihren Vertreter in den Erweiterten Vorstand zu entsenden.
§ 13 Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie dürfen dem Vorstand und dem Erweiterten Vorstand nicht angehören. Unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig. Kassenprüfer können direkt bei der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und gewählt werden.
§ 14 Satzungsänderung
Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung ‚durch die eine Satzungsänderung erfolgen soll, ist die Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ist eine Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung vorgesehen, so ist diese den Mitgliedern mit der Einladung im Wortlaut schriftlich mitzuteilen.
§ 15 Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes fristgerecht einberufen worden ist. Die Versammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen behandelt. Bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Kinderschutzbund e.V., Schöneberger Str. 15, 10963 Berlin oder deren Rechtsnachfolgerin mit der Verpflichtung, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung zu stellen.
§ 16 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 14.10.2022 in Stolpen beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.